TSC - Tennis in Göttingen

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Tennis- und Ski-Club Göttingen e.V.

Calsowstr. 70, 37085 Göttingen, Tel.: 0551/484461, Fax.: 0551/51929

TSC Göttingen

Satzung des TSC Göttingen

 

Satzung des Tennis- und Ski-Club e.V. Göttingen

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21. Juli 2011 (Soweit der Text die männliche Sprachform verwendet, geschieht das aus redaktio- nellem Grund. Es ist stets auch das weibliche Geschlecht bezeichnet.)

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Tennis- und Ski-Club e.V. Göttingen" (kurz: TSC Göttingen). Er hat seinen Sitz in Göttingen und ist dort in das Vereinsre- gister eingetragen. 2. Der TSC Göttingen ist Mitglied des Niedersächsischen Tennisverbandes e.V. und des Stadtsportbundes Göttingen e.V. und als solcher auch von de- ren Dachverbänden.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Amateur- Tennissports und, bei nachhaltigem Wunsch einer angemessenen Zahl sei- ner Mitglieder, auch des Skisports.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Angebot eines regelmäßi- gen Trainings seiner Mitglieder, insbesondere seiner Jugendlichen, zur vollen Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und deren Unterstützung im Wett- kampf- und Breitensport.

3. Der TSC Göttingen pflegt die Geselligkeit seiner Mitglieder. Er vertritt die Grundsätze politischer, ethnischer und konfessioneller Toleranz.

4. Der TSC Göttingen verurteilt das Doping. Er unterwirft sich der Anti- Doping-Ordnung des DTB. 5. Mitglieder in den Vereinsorganen nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der TSC Göttingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben- ordnung in der jeweils gültigen Fassung durch Förderung der Allgemeinheit auf sportlichem Gebiet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Soweit eine materielle Förderung von Gruppen oder Personen für die sportlichen Zwecke des Vereins in Betracht kommt, darf den Geförderten nur unmittelbarer Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen geleistet werden. Diese dürfen dem Zweck des Vereins und der Gemeinnützigkeit nicht zuwider lau- fen. Alle Aufwendungen sind zu belegen. Die für eine Förderung in Betracht kommenden Gruppen und Personen sowie Art und Umfang ihrer Förderung bestimmt der Vorstand. 4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bestehen keinerlei Ansprüche seitens seiner Mitglieder gegen das Vermögen des Vereins.


Die komplette Satzung als PDF-Datei erhalten Sie hier!